Liebe Trainer und Funktionäre,
ab 11.05. können wir den Trainingsbetrieb für alle Kaderstufen von Olympiakader bis einschließlich des Landeskader unter den Voraussetzungen der Anlage (Teil IV/ §9 Abs. 1 und 2) beginnen:
(2) 1Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. 2Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.
Dies ist auch Indoor möglich. Für alle anderen Sportler (Vereins und Regional bzw. Gaumannschaften) gilt Absatz 2 nicht! Hier ist Absatz 1 maßgeblich.
Der OSP wird seine Betreuungsleistungen für NK2 aufwärts ebenfalls ab 11.05. aufnehmen.
Alle Informationen gibt es in der Vierten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung